Liebe SC-Mitglieder,
im Anhang erhalten Sie die aktuelle Verordnung vom WLSB zum Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen ab 02.06.2020.
Der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen ist zu Trainings- und Übungszwecken ab 02. Juni 2020 auf der Grundlage der in der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (CoronaVerordnung Sportstätten vom 22. Mai 2020) genannten Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten nach Trainings- und Übungsangeboten in Freiluftsportanlagen nun in einem weiteren Schritt auch wieder Trainings- und Übungsangebote in geschlossenen Sportanlagen und Sportstätten unter Auflagen umsetzen.
Mit der angehängten Übersicht werden die zu erfüllenden Auflagen aus der Corona-Verordnung Sportstätten (mit Ausnahme des Betriebs von Schwimm- und Hallenbädern) zusammengefasst und ergänzende Hinweise hierzu gegeben.
Die Vorstandschaft des SC Bühlertann ist im Kontakt mit den Abteilungen, wobei es jeder Abteilung bzw. jedem Trainer/Übungsleiter überlassen ist, das Training unter den vom WLSB vorgegebenen Hygiene-Maßnahmen wieder aufzunehmen.
Sie erhalten deshalb direkt aus der jeweiligen Abteilung bzw. dem Trainer/Übungsleiter die Info, wann und wie es weitergeht.
Vielen Dank, dass Sie uns auch in der Corona-Krise mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen.
Ihr Vorstand Sport
Christoph Ulreich